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Eine junge Hand auf der Hand einer alten Person, die sich auf einen Gehstock stützt.
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Hilfe für Pflegebedürftige

Wenn Pflegebedürftige mit hohem Pflegebedarf ihre Pflege mit den von der gesetzlichen Pflegeversicherung bewilligten Leistungen nicht voll finanzieren können, kann zusätzlich ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt gestellt werden (§ 61 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)). Allerdings ist diese Leistung einkommensabhängig. Somit ist das eigene Einkommen und Vermögen und das der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder des Lebenspartners anzugeben und gegebenenfalls zum Teil einzusetzen.

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