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Veterinäramt - Nutztiere und Tierhaltung

 

 

Allgemeines

Aufgabe des Veterinäramtes ist u.a. die Bearbeitung von Tierschutzangelegenheiten. Dazu zählen unter anderem die Überprüfung von Nutztier- und Heimtierhaltungen sowie Tiertransporten nach tierschutzrechtlichen Kriterien.

Darüber hinaus gehört die Verhütung und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen und sonstigen Tierkrankheiten zum Aufgabengebiet des Veterinäramtes. Hier informieren wir Sie über relevante Tierseuchen in unserer Region.

Hinweis: Öffnungszeiten zur Abgabe von Trichinenproben finden Sie hier.

Alle Informationen auf einen Blick

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Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
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Aktuelles 

Informationen zum Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern im Landkreis Lüneburg

Aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 02.06.2026 (204-42507-1120/2025) hat der Landkreis Lüneburg hat eine Allgemeinverfügung zum Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern erlassen (zu finden in den Downloads).  Ziel ist es, die Haltung von Rindern an die Anforderungen des Tierschutzgesetzes anzupassen und tierschutzwidrige Haltungsformen schrittweise zu beenden.

Warum wird die Anbindehaltung beendet?

Rinder sind soziale und bewegungsaktive Tiere. In der Anbindehaltung sind ihre natürlichen Verhaltensweisen wie Laufen, Sozialkontakte, Körperpflege, freie Liegeplatzwahl und Erkundung der Umgebung erheblich eingeschränkt. Nach Auffassung der zuständigen Behörden erfüllt die Anbindehaltung daher nicht die Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetzes an eine verhaltensgerechte Unterbringung.

Welche Haltungsformen sind betroffen?

Die Allgemeinverfügung betrifft:

·die ganzjährige Anbindehaltung,

·die kombinierte Anbindehaltung (Anbindung mit täglichem Auslauf oder Weidegang von mindestens zwei Stunden),

·die saisonale Anbindehaltung (Anbindung mit regelmäßigem Weidegang während der Vegetationsperiode),

·die Anbindehaltung männlicher Mastrinder nach dem sechsten Lebensmonat.

Nicht betroffen ist die kurzfristige Fixierung von Rindern, beispielsweise für tierärztliche Behandlungen oder Klauenpflege.

Welche Fristen gelten?

Ganzjährige Anbindehaltung

Die ganzjährige Anbindehaltung muss innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beendet oder auf ein anderes Haltungssystem umgestellt werden.

Zusätzlich gilt:

·Die geplante Umstellung oder Aufgabe der Rinderhaltung muss innerhalb von sechs Monaten über das Meldeportal des LAVES angezeigt werden.

·Ab Inkrafttreten der Verfügung dürfen keine Tiere mehr neu in eine ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden.

Kombinierte und saisonale Anbindehaltung sowie bestimmte Mastrinderhaltungen

Für diese Haltungsformen gelten längere Übergangsfristen:

·Innerhalb von drei Jahren muss über das LAVES-Meldeportal mitgeteilt werden, ob die Haltung beendet oder ein Umbau geplant wird.

·Wird die Haltung aufgegeben, muss dies spätestens nach fünf Jahren erfolgt sein.

·Bei einem geplanten Umbau muss dieser innerhalb von sieben Jahren abgeschlossen werden.

·In begründeten Einzelfällen kann die Umbaufrist auf Antrag um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.

Mitteilungspflichten

Die erforderlichen Meldungen sind über das Online-Portal des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) vorzunehmen.

Wer die vorgeschriebenen Mitteilungen nicht fristgerecht abgibt, muss mit einem Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro rechnen.

Was bedeutet das für Tierhalterinnen und Tierhalter?

Betriebe mit Anbindehaltung sollten frühzeitig prüfen,

·ob eine Umstellung auf ein anderes Haltungssystem möglich ist,

·ob bauliche Maßnahmen erforderlich sind,

·welche Genehmigungen gegebenenfalls benötigt werden und

·welche Fristen einzuhalten sind.

Während der Übergangsfristen müssen die Tiere weiterhin tierschutzgerecht gehalten werden. Haltungsbedingte Schäden oder Erkrankungen dürfen nicht auftreten.

Weitere Informationen

Detaillierte Informationen sowie die Möglichkeit zur Meldung finden Sie im Meldeportal des LAVES.

Bei Fragen zur Umsetzung der Allgemeinverfügung steht Ihnen das Veterinäramt des Landkreises Lüneburg gerne zur Verfügung.

 

Information des Auswärtigen Amtes zu Fällen von 
Tollwut in Polen

In Warschau sowie in der die Stadt umgebenden Woiwodschaft Masowien wurden im Jahr 2023 vermehrt Fälle von Tollwut bei Tieren (nicht nur bei Wildtieren, sondern auch bei Haustieren wie Katzen) gemeldet. Laut zuständigem Amtstierarzt gab es in dieser Region in 2021 über 110 Fälle, viele davon im Stadtgebiet von Warschau. Es wurden daher Pflichtimpfungen bei Katzen in den betroffenen Gebieten angeordnet. Für Hunde besteht in ganz Polen bereits eine Impfpflicht. 

Das Jagen und Fangen von Wildtieren ist verboten. Eine Ausnahme bildet der sanitäre Abschuss von Wildschweinen.

Auf die Ansteckungsgefahr insbesondere von illegal aus Polen verbrachten Hunden und Katzen weist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in dem Zusammenhang hin. Tollwut ist eine Erkrankung, die bei Mensch und Tier immer tödlich verläuft, eine Heilung gibt es nicht, daher wird die Tollwut-Impfung von Hunden, Katzen und anderen empfänglichen Haustieren, wie Frettchen, dringend empfohlen. 

 

Haltung von Minischweinen

Die Haltung von wenigen Schweinen sowie Minipigs und Hängebauchschweinen wird immer beliebter. Die Tiere können aber nicht wie Hunde gehalten werden - sie haben andere Ansprüche. Zudem ist ihre Haltung immer beim Veterinäramt anzuzeigen und registrieren zu lassen. Über die wesentlichen Vorschriften informiert Sie das Merkblatt für Hobby-/Kleinstbetriebe, welches Sie im Downloadbereich auf der Seite "Registrierungs- und Anzeigepflicht von Tierhaltung" finden. 

 

Umgang mit mitgebrachten Heimtieren aus dem Ausland

Für nicht gelistete Drittländer (auch aus der Ukraine) gelten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 folgende Bedingungen:

a)    Die Heimtiere müssen mittels Mikrochip / Transponder gekennzeichnet sein.

b)    Die Heimtiere müssen eine gültige Tollwutimpfung aufweisen.

c)    Es muss ein Test zum Nachweis von Tollwutantikörpern vorliegen       (Blutentnahme frühestens 30 Tage nach Tollwutimpfung).

d)    Vom Zeitpunkt der Blutentnahme bis zur Einreise nach Deutschland ist eine Wartezeit von mindestens 3 Monaten einzuhalten.

e)    Die Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut müssen eingehalten werden.

f)     Es muss ein Heimtierausweis mitgeführt werden.

g)    Die Einreise ist nur über bestimmte Einreiseorte möglich.

h)    Es dürfen nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden.

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 können die Mitgliedsstaaten hiervon Ausnahmen zulassen.

Weitere Infos für Heimtiere aus der Ukraine finden Sie hier. 

Für Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne.

 

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