Antragsverfahren
Hier erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Bau-Antragsverfahren, die Sie beim beziehungsweise vor dem Bauen berücksichtigen müssen.
Alle Informationen auf einen Blick
Hier wird Ihnen weitergeholfen
Baugenehmigung
Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist unter bestimmten Bedingungen eine Baugenehmigung erforderlich. Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Die Baugenehmigung gilt drei Jahre. Eine Verlängerung ist vor Ablauf der drei Jahre auf Antrag möglich.
Baumitteilung
Unter bestimmten Bedingungen können Sie einen Bau ohne vorherige Baugenehmigung errichten, müssen ihn jedoch gemäß §62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) anzeigen.
Bauvoranfrage
Über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können (z. B. Bebaubarkeit eines Grundstückes), kann auf Antrag im Vorfeld zur Genehmigung entscheiden werden. Ein Informationblatt zum Antrag auf Bauvorbescheid finden Sie unter Formulare und Merkblätter.
Abweichungen vom Baurecht
Ein Bauvorhaben muss grundsätzlich den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und die Niedersächsische Bauordnung müssen eingehalten werden. Allerdings weichen die Planungen der Bauherrin oder des Bauherrn und der Architektin oder des Architekten häufig von diesen Vorgaben ab. Solche Abweichungen von den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit geeigneter öffentlich-rechtlicher Begründung bei der Bauaufsichtbehörde gestellt werden.
Bei Vorhaben, die gemäß § 62 NBauO genehmigungsfrei sind, werden Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in einem „isolierten Verfahren“ beantragt. Mit dem Bau darf in diesen Verfahren erst begonnen werden, wenn eine positive Abweichungsentscheidung vorliegt.