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Auf einem bauplan liegen ein Bauhelm, eine Brille, Postits, ein Stift und eine Brille.
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Baumitteilung

Für bauliche Anlagen kann nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann ein sogenanntes Mitteilungsverfahren durchgeführt werden. Hierfür ist eine Baumitteilung mit den Bauvorlagen bei uns einzureichen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Der Bebauungsplan muss bestimmte Gebietstypen ausweisen. Ferner muss das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten.

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Soll vom geltenden Recht abgewichen werden, müssen die erforderlichen Abweichungen (§ 66 NBauO) sowie Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) vorher genehmigt worden sein.

Mit dem Bau darf bereits begonnen werden, wenn seitens der Gemeinde die Bestätigung vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist und eine Untersagung nicht beantragt wird.

Für Verfahren, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 zu prüfen sind, muss eine Bestätigung über die Prüfung im Vorfeld vorliegen.

Eine Baumitteilung gilt drei Jahre.

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