Abweichungen vom Baurecht
Ein Bauvorhaben muss grundsätzlich den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und die Niedersächsische Bauordnung müssen eingehalten werden. Allerdings weichen die Planungen der Bauherrin oder des Bauherrn und der Architektin oder des Architekten häufig von diesen Vorgaben ab. Inwiefern Abweichungen vom Baurecht dennoch zugelassen werden können, erfahren Sie auf dieser Seite.
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Abweichungen von den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden.
In einem solchen Antrag muss die Rechtsvorschrift benannt werden, von welcher abgewichen werden soll. Ebenso muss angegeben werden, in welchem Umfang abgewichen werden soll und eine geeignete öffentlich-rechtliche Begründung dem Antrag beigefügt werden.
Bei Vorhaben, die gemäß § 62 NBauO genehmigungsfrei sind, werden Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in einem „isolierten Verfahren“ beantragt.
Mit dem Bau darf in diesen Verfahren erst begonnen werden, wenn eine positive Abweichungsentscheidung vorliegt.