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Abnahmen – Fliegende Bauten
Nicht jeder fliegende Bau ist abnahmepflichtig. In jedem Fall abnahmepflichtig sind fliegende Bauten, die einer sogenannten Ausführungsgenehmigung bedürfen. Dazu gehören beispielsweise Zelte ab 75 m² Grundfläche. Fliegende Bauten, die unter Ziffer 11 des Anhangs zu § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erfasst sind, benötigen keine Ausführungsgenehmigung und sind daher auch nicht abnahmepflichtig. Wenn Sie Fragen dazu haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin.