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Eine Reihe bunter Schnürschuhe an den Füßen von einer Familie.
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Jugendhilfe im Strafverfahren

Der Begriff Jugendgerichtshilfe wurde beim Landkreis Lüneburg durch Jugendhilfe im Strafverfahren (JiS) ersetzt, um die Zuordnung des Aufgabengebietes deutlich als Teil der Jugendhilfe und somit als Unterstützung für die jungen Menschen und ihre Familie zu verstehen. Die Mitarbeitenden JiS sind also nicht in erster Linie Hilfe für das Gericht.

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Gesetzliche Grundlage

Die Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren ergeben sich aus § 52 SGB VIII und § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Die Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren

Im Jugendstrafverfahren steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Darum bringt die JiS Informationen über die Entwicklung, die aktuelle persönliche Situation und das Umfeld der straffällig gewordenen jungen Menschen möglichst frühzeitig in das Verfahren ein. Sie prüft, ob bereits Maßnahmen der Jugendhilfe eingeleitet wurden oder einzuleiten sind. Hierüber ist die Justiz entsprechend zu informieren, damit entschieden werden kann, ob die getroffenen Maßnahmen eine Einstellung des Verfahrens möglich und somit ein Gerichtsverfahren entbehrlich machen. Auch in dem eventuell folgenden gerichtlichen Verfahren werden dem Jugendgericht geeignete erzieherische Maßnahmen für individuelle jugendrichterliche Sanktionen vorgeschlagen.

Einhaltung der Auflagen

Die dann vom Jugendgericht angeordneten Auflagen sind durch die Mitarbeitenden der JiS einzuleiten. Zudem müssen sie dafür sorgen, dass diese auch erfüllt werden. Auch während freiheitsentziehender Maßnahmen bleiben die Mitarbeitenden die Ansprechpersonen für die straffällig gewordenen jungen Menschen und begleiten diese bei Entlassung und der Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Um den Erziehungsgedanken frühzeitiger und besser in das Strafverfahren zu integrieren und die Verfahrensabläufe individuell auf die Jugendlichen oder Heranwachsenden abzustimmen, ist das Kreisjugendamt Lüneburg Kooperationspartner im „Lüneburger Haus des Jugendrechts“.

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