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Grundstückverkehrsgenehmigung

Der Grundstückverkehrsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hiervon sind drei Vertreter, die von der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer gewählt werden und zwei Mitglieder des Kreistages. Den Vorsitz hat der Kreislandwirt. Die Sitzungen finden alle sechs Wochen statt.

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Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hinnerk Zobel
Fachgebietsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
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Gebäude 12 - Zimmer 001 // 1

Wesentliche Regelungen des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG)

Die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken unter 0,5 Hektar (5.000 Quadratmeter) ist in Niedersachsen genehmigungsfrei.

Ab einer Größe von 0,5 Hektar bedarf das Rechtsgeschäft (z. B. Kauf-, Übertragungs-, Tausch- oder Erbauseinandersetzungsvertrag) grundsätzlich der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Dies gilt auch für Teile von Grundstücken, Miteigentumsanteile, Erbanteile oder Nießbrauchsrechte. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Ausnahmen sind in den §§ 4 und 8 des Grundstückverkehrsgesetzes geregelt.
 
Die Genehmigung darf Ihnen aus folgenden Gründen versagt werden (§ 9 Grundstückverkehrsgesetzes):

  1. Die Veräußerung bedeutet eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Nichtlandwirt ein landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich Grundstück erwirbt und ein Landwirt diese Fläche für seinen Betrieb dringend benötigt und zum Erwerb dieser Fläche bereit und in der Lage ist.
  2. Die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrzahl zusammenhängender Grundstücke des Veräußerers unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt werden.
  3. Der in dem Kaufvertrag vereinbarte Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Dies kann im Regelfall angenommen werden, wenn der Kaufpreis um 50 Prozent über dem Verkehrswert liegt.

Die Genehmigung wird durch den beurkundenden Notar oder eine der Vertragsparteien formlos unter Vorlage des beglaubigten Vertrages beantragt. Über den Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eingang zu entscheiden. Diese Frist kann durch einen Zwischenbescheid auf maximal drei Monate verlängert werden.

Rechtsgrundlagen

Die zentralen rechtlichen Regelungen zur Lenkung des Grundstückverkehrs finden sich im Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) vom 28.07.1961 (Bundesgesetzblatt I Seite 1091) in der zurzeit gültigen Fassung.

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