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Mit einer gelben Gießkanne wird eine Pflanze auf einer Erdfläche gegossen.
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Wasserentnahmen

Jede Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern stellt eine Benutzung dar. Wer Wasser entnehmen möchte – egal ob für die Trinkwasserversorgung, Feldberegnung oder eine gewerbliche/industrielle Nutzung – muss hierfür bei der Unteren Wasserbehörde eine Erlaubnis beantragen. 

Alle Informationen auf einen Blick

Wasserentnahmen: Beantragen einer Erlaubnis

Ausnahmen für eine Wasserentnahme ohne Erlaubnis gibt es für bestimmte geringfügige Nutzungen, zum Beispiel für die Gartenbewässerung, hier ist nur eine Anzeige erforderlich. 

Generell muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vor der Wasserentnahme nachweisen, dass sich durch die gewünschte Entnahme keine negativen Auswirkungen auf die oben genannten Bewirtschaftungsziele ergeben. Um das prüfen zu können, ist in der Regel ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich, das mit dem Antrag einzureichen ist. Für die Erstellung eines solchen Gutachtens gibt das Land Niedersachsen klare Vorgaben. Diese finden Sie im Leitfaden des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie im Downloadbereich auf dieser Seite.

Je nach Größenordnung der Wasserentnahme ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden mit einer Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich.

Die Wasserbehörde prüft die Unterlagen unter Beteiligung anderer Behörden, fachlich kompetenter Stellen und gegebenenfalls auch unter Einbindung der Öffentlichkeit. Die Gutachten lassen sich aufgrund der vielen bekannten Informationen zu Bodenschichten, Grundwasserleitern, Gewässern und Biotopen von der Wasserbehörde, dem Gewässerkundlichen Landesdienst und anderen Stellen sehr genau überprüfen. Maßstab sind immer die Bewirtschaftungsziele und die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie.

Eine weitere Orientierung für die Prüfung eines Wasserrechtsantrags gibt der Grundwasserbewirtschaftungserlass des Landes Niedersachsen. Der Erlass liefert eine fachlich fundierte Einschätzung, wie hoch das Grundwasserdargebot in den einzelnen Grundwasserkörpern im Land ist. Es wird dargelegt, wie viel Grundwasser regelmäßig neu gebildet wird und wie viel hiervon unter Berücksichtigung vieler Sicherheitsabschläge (Trockenwetter, Öko-Abschlag u.a.) ohne nachteilige Auswirkungen entnommen werden darf. Die Daten des Erlasses sind eine wichtige Grundlage für die Wasserbehörden. Eine Erlaubnis kann aber auch abweichend davon abgelehnt oder erteilt werden, wenn sich aus dem vorgelegten hydrogeologischen Gutachten ein schlüssiger Nachweis ergibt, dass mit negativen Folgen zu rechnen ist oder eben nicht.

Der Grundwasserwasserbewirtschaftungserlass ist zurzeit bis zum 31.12.2022 gültig. Bis dahin soll er überarbeitet werden. Ein Kritikpunkt ist, dass der Erlass Klimadaten der Jahre 1961 bis 1990 berücksichtigt, aktuelle Veränderungen durch den Klimawandel, zum Beispiel die drei trockenen Jahre 2018, 2019 und 2020 also nicht miteinfließen. Auch der Landkreis Lüneburg fordert eine schnelle Anpassung der Eingangsdaten, damit der Erlass weiterhin eine aussagekräftige Grundlage ist. Der Kreistag hat am 28. September 2020 eine entsprechende Resolution beschlossen.

Kommt die Wasserbehörde nach Prüfung aller Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die beantragte Erlaubnis an dem Ort zugelassen werden kann, erteilt sie eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis. Bei größeren Entnahmen ist dies mit einer Beweissicherung verbunden. Das bedeutet: Die Auswirkung der Entnahme ist an verschiedenen Messstellen dauerhaft zu überprüfen und einmal jährlich in Form eines Berichts der Wasserbehörde vorzulegen. Wasserrechtliche Erlaubnisse kann die Untere Wasserbehörde jederzeit widerrufen. Ergibt sich aus der Beweissicherung, dass die Entnahme negative Auswirkungen auf die Fließgewässer, Biotope oder die Trinkwasserversorgung hat oder ergeben sich im Nachhinein neue Erkenntnisse zu einem geringeren Grundwasserdargebot, kann die Untere Wasserbehörde die Entnahme komplett einstellen oder reduzieren lassen.

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