Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Vor einem Richterhammer aus Holz steht symbolisch eine Familiengruppe aus Vater, zwei Kindern und einer Mutter.
Direkt zu ...
Zum Seitenanfang

Beistandschaft, Unterhaltsberatung und -berechnung

Wenn Ihr Kind nach der Trennung von Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner überwiegend bei einem Elternteil lebt, ist von dem anderen Elternteil Barunterhalt zu leisten.

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Landkreis Lüneburg
Jugend und Familie
Nicole Germ
Zuständigkeit nach Nachname: S + Z
+49 4131 26 - 1531+49 4131 26 - 2531E-Mail senden
Landkreis Lüneburg
Jugend und Familie
Liane Lüneburg-Kohrs
Zuständigkeit nach Nachname: H-L + T-Y
+49 4131 26 - 1539+49 4131 26 - 2539E-Mail senden
Landkreis Lüneburg
Jugend und Familie
Nancy Koschella
Zuständigkeit nach Nachname: A-G
+49 4131 26 - 1250+49 4131 26 - 2250E-Mail senden
Landkreis Lüneburg
Jugend und Familie
Heike Seegers
Zuständigkeit nach Nachname: M-R
+49 4131 26 - 1432+49 4131 26 - 2432E-Mail senden

Dies sind unsere Leistungen:

Wann erreichen Sie uns?

Mo, Mi
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Fr
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten nur telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung

Mehr Informationen zur Berechnung und Beantragung

Die Höhe des geschuldeten Unterhalts kann durch das Jugendamt im Rahmen einer Beratung nach § 18 Abs. 1 SGB VIII berechnet werden. Darüber hinaus kann eine Beistandschaft für die Berechnung und Geltendmachung des Kindesunterhalts eingerichtet werden.

Hinweis: Sollten Sie und insbesondere Ihr Kind im Stadtgebiet wohnhaft sein, wenden Sie sich bitte an die Hansestadt Lüneburg: www.hansestadt-lueneburg.de

Sollte der Vater des Kindes unklar sein oder sich der potentielle Vater des Kindes weigern, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen, kann vor Berechnung und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft eingerichtet werden.

Antragsberechtigt für die Beratung/die Beistandschaft ist

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter (oder deren Vertreter/in, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Es empfiehlt sich, vorab telefonisch Kontakt zur jeweiligen Sachbearbeiterin aufzunehmen (siehe unter Öffnungszeiten).

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Eltern und Kinder

Kinder und Jugendliche

Migrantinnen und Migranten

Menschen mit Behinderungen

Seniorinnen und Senioren