Hilfen für blinde und stark sehbehinderte Menschen
Für Menschen, die dauerhaft blind oder hochgradig sehbehindert sind, werden Hilfen ergänzend zu den Leistungen der Sozialversicherungsträger (zum Beispiel Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Jobcenter, Unfallversicherungsträger) angeboten.
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Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen. Blinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld (Blindengeld). Es dient dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.
Dies sind die Voraussetzungen:
- der gewöhnliche Aufenthaltsort befindet sich in Niedersachsen
- Ausnahme: Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn der Wohnort vor Aufnahme in Niedersachsen lag
- Feststellung des Merkzeichens für Blindheit (BL) im Schwerbehindertenausweis
Zuständig für die Ausstellung dieses Ausweises ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Telefonzentrale: 04131 15 - 0.
Blindenhilfe
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.