Danach suchen andere
Zum Inhalt springen
Eine Jägerin beobachtet mit einem Fernglas ein Waldgebiet.
Direkt zu ...
Zum Seitenanfang

Jagdstatistik Niedersachsen

Gemäß § 25 Absatz 5 Niedersächsische Jagdgesetz haben die Jagdausübungsberechtigten für ihren Jagdbezirk eine fortlaufend zu ergänzende elektronische Streckenliste zu führen, in die das erlegte Wild und Fallwild aufzunehmen sind und die der Jagdbehörde bis spätestens am 15. Februar eines jeden Jahres elektronisch zu übermitteln sind. Etwaiges später im Jagdjahr anfallendes Fallwild soll auf den Abschuss des folgenden Jagdjahres angerechnet werden.

Alle Informationen auf einen Blick

Wir helfen Ihnen weiter!

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hinnerk Zobel
Fachgebietsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
04131 26-1223E-Mail senden
Gebäude 12, Zimmer 001

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Nutztiere und Tierhaltung

Jagd

Ordnungswidrigkeiten

Geldwäsche-Prävention

Grundstücksverkehr

Schwarzarbeit

Prostituiertenschutz

Waffenangelegenheiten