Der Kreistag benennt Herrn Jörn Hedder oder eine andere geeignete Person für den Wahlvorschlag.
Für die Benennung des Wahlvorschlages ist gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
10.04.2017 - Kreisausschuss
N 7 - ungeändert beschlossen
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19.06.2017 - Kreistag
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Herr Jörn Hedder wird für den Wahlvorschlag benannt.
Für die Benennung des Wahlvorschlages ist gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.