Kreiswahlausschuss entscheidet über Wahlvorschläge
Der Kreiswahlausschuss des Landkreises Lüneburg hat heute (29. Juli 2026) in einer öffentlichen Sitzung über die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl von Landrat und Kreistag entschieden.
Einstimmig zugelassen wurden die Wahlvorschläge von Torsten Franz, Steffen Gärtner und André Schuler. Mit 6 zu 1 Stimmen nicht zugelassen wurde der Wahlvorschlag von Stephan Bothe.
Die Kreiswahlleitung ist durch das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz §§ 45d verpflichtet, ein gesetzlich näher beschriebenes Verfahren zur Anwendung zu bringen, um die Wählbarkeitsvoraussetzungen aller Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Landrätin oder des Landrates zu prüfen.
Landrätinnen und Landräte werden mit Annahme ihrer Wahl Beamtinnen und Beamte auf Zeit, sodass anders als bei einem Abgeordnetenmandat beamtenrechtliche Anforderungen gelten. Insbesondere gehört dazu nach § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Verpflichtung, die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Voraussetzung möglicherweise nicht erfüllt, ist eine vertiefte Einzelfallprüfung durchzuführen. Hierzu übermittelt die Kreiswahlleitung gemäß § 45d Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes die Daten der Bewerberin oder des Bewerbers zusammen mit einer Darlegung der Anhaltspunkte an die hier zuständige Kommunalaufsichtsbehörde des Niedersächsischen Innenministeriums, welche die Kreiswahlleitung bei der rechtlichen Prüfung unterstützt.
Eine solche Prüfung hat im Fall des Kandidaten Stephan Bothe stattgefunden.
Die Ergebnisse dieser Prüfung in einer fachlichen Stellungnahme des Niedersächsischen Innenministeriums sowie eine Stellungnahme des Bewerbers haben dem Kreiswahlausschuss vorgelegen. Die Mitglieder konnten zudem eigene Erkenntnisse in die Willensbildung einfließen lassen.
Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses haben unter sorgfältiger und vertiefter Abwägung aller maßgeblicher Aspekte des konkreten Einzelfalls weisungsungebunden, eigenständig und parteineutral in öffentlicher Sitzung entschieden, den Wahlvorschlag nicht zuzulassen. Gegen diese Entscheidung stehen dem Bewerber die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz zur Verfügung, sobald das Ergebnis der Landratswahl bekannt gemacht worden sein wird.
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